Wasserleitungsordnung

12.12.2019

 

Wasseranschluss

Jedes Gebäude mit Aufenthaltsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt sein. Anschlusszwang: Besteht in einer Entfernung von nicht mehr als 50 m eine öffentliche Wasserleitung, muss das Gebäude an diese angeschlossen werden, außer der Anschluss ist technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig kostspielig; keine Anschlusspflicht besteht für Liegenschaften mit eigener Wasserversorgungsanlage, wenn diese nicht gesundheitsgefährdend ist.


Gesetzliche Grundlagen:

NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015,§ 45

NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951, §§ 1 und 2


Wichtige Informationen für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung:

Zur Herstellung der Hausleitung (d.i. der Teil der Leitung zwischen Grundstücksgrenze und Wasserzähler) und des Hausnetzes ist der Hauseigentümer verpflichtet; die Hausleitung darf nur von befugten Personen (z.B. Wasserleitungsinstallateuren) oder der Gemeinde (gegen Kostenverrechnung) hergestellt werden. Die Herstellung oder Änderung einer Hausleitung ist der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Der Wasserzähler wird von der Gemeinde beigestellt und eingebaut, die Kosten werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt.

Die Hauswasserleitung darf mit einer anderen Wasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) nicht in Verbindung stehen!!

Der Hauseigentümer hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und bei Rohrbrüchen überdies unverzüglich die Anzeige an die Gemeinde zu erstatten.

Die Wasserablese ist vom Hauseigentümer mittels der von der Gemeinde im Juli oder August zugestellten Wasserablesekarte oder Online mittels dem Wasserzähler-Ableseformular bekanntzugeben.

Gebühren und Abgaben: Für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung ist eine einmalige Anschlussabgabe zu entrichten; die Höhe richtet sich nach der Größe des Hauses, der Zahl der angeschlossenen Geschoße und dem vom Gemeinderat festgelegten Einheitssatz. Vergrößert sich nachträglich die Berechnungsfläche, so ist eine Ergänzungsabgabe zu entrichten. Für den laufenden Wasserbezug ist eine jährliche Bereitstellungsgebühr und eine Gebühr je m³ verbrauchten Wassers zu entrichten; diese Gebühren werden ebenfalls vom Gemeinderat festgelegt.

Wichtiger Hinweis: Es empfiehlt sich, den Zählerstand des Wasserzählers regelmäßig zu kontrollieren; ein plötzlicher hoher Wasserverbrauch ist meistens auf einen Rohrbruch zurückzuführen. Wird er nicht rechtzeitig behoben, so entstehen hohe Wassergebühren, für die der Hauseigentümer aufzukommen hat.


Für allfällige Rückfragen steht Ihnen der Wassermeister, der Marktgemeinde Engelhartstetten Herr Gerald Latzko unter der Telefonnummer 0699 / 14 56 12 32 gerne zur Verfügung oder Sie kontaktieren uns unter: gemeinde@engelhartstetten.at 

Weitere Informationen finden Sie auch im Wasserleitungsanschlussgesetz