MarktgemeindeEngelhartstetten
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Das Melderecht ist im Meldegesetz 1991 (in der jeweils geltenden Fassung) geregelt; aufgrund einer verfassungsrechtlichen Bestimmung ist das Meldewesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung und gleichzeitig ein Teil der Sicherheitsverwaltung.
Meldebehörden erster Instanz sind im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes die Bürgermeister. Ziel des Meldewesens ist vor allem die bestmögliche Erfassung und Dokumentation der Bürger eines Staatsgebietes.
Einer ordnungsgemäßen Meldung kommt in vielen Materien wesentliche Bedeutung zu. So ist der Hauptwohnsitz Anknüpfungspunkt für Behördenzuständigkeiten (z.B. Führerschein, KFZ-Anmeldung, waffenrechtliche Urkunden) und hat bestimmte rechtliche Folgewirkungen (Wählerevidenz, Volkszählung, Finanzausgleich, Wohnbauförderung, Sozialhilfe u.v.m.).
Es gab in der Entwicklung des Melderechtes zeitweilig verschiedene Ansichten über die Definition des so genannten Hauptwohnsitzes.
Grundsätzlich ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. (Begriffsbestimmung laut § 1 Meldegesetz)
Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich aus der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Zur Feststellung, ob eine Person ihren Hauptwohnsitz im Sinne der oben beschriebenen Definition auch tatsächlich dort hat, wo er als solcher gemeldet ist, kann der Bürgermeister ein so genanntes Reklamationsverfahren einleiten. Dieses dient dazu, einen Bürger, der zwar den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in dieser Gemeinde hat, aber in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, für sich zu „beanspruchen“. Solche Verfahren wurden von unserer Gemeinde aber nur in besonderen Fällen angestrengt, beispielsweise im Zuge einer Volkszählung.
Die Meldepflicht trifft grundsätzlich den Unterkunftnehmer, im Falle eines Minderjährigen den Erziehungsberechtigten, im Falle der Bestellung eines Sachwalters eben diesen. Der Meldepflichtige hat sich innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme bei der örtlich zuständigen Meldebehörde anzumelden. Für die Anmeldung sind ein vollständig ausgefüllter Meldezettel sowie öffentliche Urkunden, aus denen die Identitätsdaten des Meldepflichtigen hervorgehen, erforderlich. Dieser Meldezettel muss vom Unterkunftnehmer und vom Unterkunftgeber unterschrieben sein; in unserem ländlichen Bereich, wo es sich bei den Unterkünften hauptsächlich um Einfamilienhäuser handelt, ist der Unterkunftgeber und der Unterkunftnehmer meist dieselbe Person. Das Formular „Meldezettel“ liegt in jedem Meldeamt auf, kann aber auch im Internet unter www.help.gv.at herunter geladen werden; noch schneller geht es, wenn Sie „Meldezettel“ einfach „googeln“.
Auch die Abmeldung hat innerhalb von drei Tagen vor oder nach Unterkunftaufgabe durch Vorlage eines ausgefüllten Meldezettels zu erfolgen. Die Abmeldung kann bei der Meldebehörde der bis-herigen Unterkunft oder bei jener der nächsten meldepflichtigen Unterkunft vorgenommen werden. Erhält die Meldebehörde – auf welchem Weg auch immer - Kenntnis vom Beginn oder Ende der Unterkunftnahme eines Bürgers, der seiner Pflicht zur An- oder Abmeldung entgegen den Bestim-mungen des Meldegesetzes nicht nachgekommen ist, so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen. Dieser Person ist aber Mitteilung darüber zu machen bzw. Parteiengehör zu gewähren, was in der Praxis mittels Aushang an der Amtstafel und eines eingeschriebenen Briefes erfolgt. Wird der Brief nicht behoben, weil der Meldepflichtige an dieser Adresse ja nicht mehr aufhältig ist, ist die Berichtigung vorzunehmen.
Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, kann zwar jede Meldebehörde eine Abmeldung durchführen, egal, in welcher österreichischen Gemeinde diese Meldung besteht; anmelden können Sie sich allerdings nur in dem Meldeamt jener Gemeinde, in der Sie auch Ihren Wohnsitz begründen wollen.
Für weitere Fragen stehen wir, insbesondere Frau Martina Aichinger vom Meldeamt, gerne zur Verfügung!