MarktgemeindeEngelhartstetten
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Diese und ähnliche Fragen werden immer wieder an uns herangetragen. Daher wollen wir Ihnen hiermit einen kleinen Leitfaden zu diesem Thema präsentieren.
- Neu- und Zubauten von Gebäuden
- Die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 (Rechte von Parteien und Nachbarn) verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte
- Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Litern außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen
- Der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 (Rechte von Parteien und Nachbarn) verletzt werden könnten
Bewilligungspflichtig heißt: Ansuchen bei der Baubehörde um Erteilung einer Baubewilligung (mittels Bescheid); die Behörde prüft, ob das Projekt der Bauordnung entspricht.
1 Ansuchen
3 Einreichpläne
3 Baubeschreibungen
3 Energieausweise (bei Neubauten und ggf. bei Zu- und Umbauten)
Falls das Grundstück nicht im Grenzkataster aufgenommen ist, ist in den meisten Fällen vor Erteilen einer Baubewilligung eine Grenzvermessung durchzuführen.
Sämtliche Unterlagen werden einer Vorprüfung durch einen bautechnischen Amtssachverständigen unterzogen.
- Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden
- Herstellung von Hauskanälen
- Einfriedungen, die keine bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden
- Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW für Zentralheizungsanlagen einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung
- Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 500 Litern außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen
- Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen
- Die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringen an Bauwerken
- Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen
- Herstellung von Grundstückszufahrten
Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende maßstäbliche Darstellung und eine Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
Wird ein Heizkessel aufgestellt, ist gleichzeitig eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen.
- Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und Behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m³, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen
- Die Instandsetzung von Bauwerken, wenn die Konstruktionsart beibehalten sowie Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden
- Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen
- Aufstellung jeweils einer Gerätehütte und eines Gewächshauses mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 3m bei Wohngebäuden, und nicht mehr als 4m bei Wohnungen.
- Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Pergolen, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen
- Aufstellung von TV Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken
Neben dem Eigentümer des Baugrundstückes und/oder des Bauwerkes sowie des Bauwerbers, auf dessen Ansuchen eine Bauverhandlung durchgeführt wird, haben Eigentümer von Grundstücken, die an das betreffende Baugrundstück angrenzen, und Eigentümer von Bauwerken auf solchen Grundstücken eine sogenannte Parteien-Stellung, d.h. sie werden zu der Verhandlung eingeladen, können Akteneinsicht nehmen und Einspruch erheben.
Bei Nichtinanspruchnahme dieser Rechte vor oder spätestens während der Verhandlung geht die Parteien-Stellung verloren.
Diese sind abhängig von der Art des Bauvorhabens und der Anzahl der „Papiere“ (Pläne, Beschreibungen, Gutachten, Prüfberichte und sonstige Beilagen). Sie teilen sich in die Bundesgebühren (ehemals „Stempelmarken“), Kommissionsgebühren, Sachverständigenhonorare und Verwaltungsabgaben; diese wiederum richten sich nach der Größe bzw. Fläche des zu errichtenden Bauwerkes.