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Wassergebühren

Die Wassergebühren

Die Festsetzung und die Einhebung dieser Gebühren werden von den Ländern geregelt; für uns gelten daher das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, LGBl. 6930 in der derzeit geltenden Fassung der 4.Novelle aus 2004 (enthält im wesentlichen gebührenrechtliche Bestimmungen) und das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978, LGBl. 6951 in der derzeit geltenden Fassung der 2.Novelle aus 2001 (enthält die Bestimmungen betreffend die Versorgungspflicht und den Anschlusszwang).

Der Versorgungsbereich muss in jeder Gemeinde mittels Verordnung („Wasserleitungsordnung“) vom Bürgermeister festgelegt werden. Die Wassergebühren werden in der Wasserabgabenordnung vom Gemeinderat beschlossen bzw. verordnet.

In Gemeinden bzw. Katastralgemeinden oder Ortsteilen mit einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage besteht von Gesetzes wegen Anschlusszwang; das heißt, ein gesonderter Auftrag zum Anschluss mittels Bescheides (wie etwa beim Kanalanschluss) ist nicht erforderlich. Die Form der Wasserversorgung eines Gebäudes ist bereits im Rahmen der Bauverhandlung/Baubewilligung zu besprechen.

Ausnahmen vom Anschlusszwang können sein:

*) Liegenschaften, deren Wasserbedarf durch eine eigene Wasserversorgungsanlage gedeckt wird, wenn deren Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann. Den Nachweis, dass die Weiterbenutzung die Gesundheit nicht gefährden kann, hat der Liegenschaftseigentümer zu er-bringen (ein Wasserbefund einer staatlich autorisierten Prüfanstalt ist alle fünf Jahre unaufgefordert neu vorzulegen);

*) Liegenschaften, deren Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50m entfernt ist, und

*) Liegenschaften, deren Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich ist oder nur mit un-verhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann. Die Behörde hat auf Antrag des Liegenschaftseigentümers mit Bescheid festzustellen, ob Anschlusszwang besteht oder nicht.

Auch ein freiwilliger Anschluss ist auf Antrag eines Liegenschaftseigentümers möglich und mittels Bescheid zu bewilligen; ein solcher Antrag kann aber von der Gemeinde versagt werden, wenn die Versorgungsleitung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Alle Gebühren richten sich nach der geltenden Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Engelhartstetten vom 10.Juni 2015.

Wasseranschlussabgabe

Dies ist eine einmalige Abgabe und wird fällig

1.) für bestehende Gebäude im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Wasserleitungsordnung (Benutzbarkeit einer neu errichteten Anlage) und

2.) für neu errichtete Gebäude bei deren Fertigstellung/Benutzbarkeit/Bezug.

Berechnung: Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz.

Berechnungsfläche: Bei Wohngebäuden die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße zuzüglich 15% der unbebauten Fläche (jedoch nur bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m²);

Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Gebäuden oder Betrieben.

Bebaute Fläche: Außenmaß des flächengrößten Geschoßes

Einheitssatz: Beträgt höchstens 5% der auf einen Laufmeter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten; entspricht in unserer Gemeinde 7,38 (das sind 3,5% der durchschnittlichen Baukosten für einen Längenmeter).

Ergänzungsabgabe

Wird fällig bei Zubauten oder bei Neubauten nach Abbruch eines Gebäudes bzw. bei Einlangen der damit verbundenen Veränderungsanzeige des Liegenschaftseigentümers bei der Baubehörde. Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Veränderung und der bereits entrichteten Wasseranschlussabgabe für den Bestand vor der Veränderung. Sie darf nur vorgeschrieben werden, wenn der Differenzbetrag mindestens € 8,-- ausmacht und die neue Berechnungsfläche um mindestens 10% größer ist als die vorhergehende.

Bereitstellungsgebühr

Besser bekannt als „Zählergebühr“; dies ist die laufende Gebühr für die Bereitstellung eines Wasserzählers im jeweiligen Ablesezeitraum (meist jährlich) und richtet sich nach der maximalen Durchflussstärke („Nennbelastung“) des Zählers. In einem „normalen“ Haushalt sind Wassermesser mit einer Nennbelastung von 3 m³/h eingebaut; die Bereitstellungsgebühr pro m³/h beträgt gemäß der geltenden Wasserabgabenordung unserer Gemeinde € 35,00, was eine Jahresgebühr von € 105,00 zuzüglich 10% MwSt. ergibt. Dieser Betrag wird mit der Abgabenvorschreibung für das 2.Quartal im Mai jedes Jahres eingehoben.

Wasserbezugsgebühr

Dies ist die laufende Gebühr für die abgenommene Wassermenge; sie wird fällig mit Ablauf des Ablesezeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrunde gelegte Wassermenge verbraucht wurde. Teilbeträge dieser Gebühr sind als Vorauszahlungen für den folgenden Ablesungszeitraum zu den festgesetzten Terminen zu entrichten. In unserer Gemeinde beginnt der Ablesezeitraum am 1.Mai und endet am 30.April des darauf folgenden Jahres, das heißt, dass im Zuge der Abgabenvorschreibung für das 2.Quartal im Mai die Jahresverrechnung erfolgt und im Zuge der Abgabenvorschreibung für das 4.Quartal im November eine Voraus-zahlung in Höhe der Hälfte des Betrages aus dem vorhergehenden Ablesezeitraum eingehoben wird. Berechnung: Die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesezeitraumes angezeigte Kubikmeter-anzahl wird mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr multipliziert. Grundgebühr: Diese ist so festzusetzen, dass mit den Jahreseinnahmen aus diesen Gebühren der Jahres-Erhaltungsaufwand der Wasserversorgungsanlage gedeckt werden kann und beträgt in unserer Gemeinde € 1,80 pro Kubikmeter zuzüglich 10% MwSt.

Wie beim Kanal gilt also auch hier: Je kleiner das Haus, desto niedriger die Anschlussgebühr! Die Höhe der Wasserbezugsgebühr hingegen hat nichts mit der Größe eines Gebäudes zu tun, sondern hängt lediglich vom tatsächlichen Verbrauch in Kubikmetern ab!

Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.


    

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