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Kanalgebühren

 

Die Kanalgebühren

 


Die Festsetzung und die Einhebung dieser Gebühren werden von den Ländern geregelt; für uns gilt daher das NÖ Kanalgesetz 1977 in der derzeit geltenden Fassung von 1997, LGBl. 8230-5.

Die NÖ Landesregierung als Oberbehörde beauftragt alle Gemeinden zur Errichtung von Kanal- und Kläranlagen zur Abwasserbeseitigung oder besser gesagt Abwasserreinigung, denn die Abwässer werden ja nicht beseitigt, sondern gereinigt und wieder dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt.


Grundsätzlich richten sich alle Kanalgebühren nach der Größe eines Hauses. Daher können diese auch erst nach der Fertigstellung bzw. Bewohnbarkeit eines Gebäudes berechnet und vorgeschrieben werden. Diese Tatsache schließt also auch aus, dass die Kanaleinmündungsabgabe in der Aufschließungsabgabe enthalten sei, was oft fälschlicherweise angenommen wird, denn diese wird ja schon beim Erwerb eines Bauplatzes fällig.

Dieses Berechnungssystem wird oft als ungerecht empfunden, aber es ist noch kein besseres „erfunden“ worden. Eine Mengenerfassung über den Wasserverbrauch ist nicht überall möglich, weil der Großteil unserer Haushalte nicht an eine Wasserleitung angeschlossen ist und daher keine Messeinrichtungen (Wasserzähler) besitzt. Die Variante der Berechnung nach den im Haushalt gemeldeten Personen wäre verwaltungstechnisch viel zu aufwändig, denn da müsste ja bei jeder Änderung der Personenanzahl ein neuer Bescheid erstellt werden.

Alle Kanalgebühren sind bei der bloßen Möglichkeit zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten, also auch dann, wenn der bauliche Anschluss trotz Verpflichtung nicht hergestellt wurde.



Kanaleinmündungsabgabe

 


Dies ist eine einmalige Abgabe und ist einzuheben

1.) bei Fertigstellung/Bewohnbarkeit/Bezug einer Liegenschaft, an der bereits eine öffentliche Kanalleitung vorbeiführt und

2.) bei bereits bestehenden Liegenschaften nach Fertigstellung und Benutzbarkeit einer neu er-richteten Anlage, wobei bei solchen Neuerrichtungen bereits bei Baubeginn eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 80% der zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgabe eingehoben werden kann.

Berechnung: Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz

Berechnungsfläche:

die Hälfte der bebauten Fläche x (der Anzahl der angeschlossenen Geschoße + 1) + 15% der unbebauten Fläche (es werden maximal. 500m² zur Berechnung herangezogen; max.75m²)

Bebaute Fläche: Außenmaß des flächengrößten Geschoßes

Einheitssatz: festgesetzt durch Verordnung des Gemeinderates nach Erstellung eines Betriebs-finanzierungsplanes unter Zugrundelegung der Baukosten der Anlage und in Gegenüberstellung der im Versorgungsbereich anzuschließenden Haushalte (Gesamtflächen).


Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe

Wird fällig bei Zubauten oder bei Neubauten nach Abbruch eines alten Gebäudes. Dabei wird

die Gebühr auf Basis der neuen Flächen jener der alten Flächen gegenübergestellt und unter

Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Einheitssatzes die Differenz errechnet.

Wird fällig anlässlich von Änderungen im Kanalsystem zur Erreichung eines erhöhten Reinigungsgrades – war bei uns zuletzt der Fall in den 1990er-Jahren bei der Neuerrichtung der Kläranlage und der Druckleitungen.

Dies ist eine laufende Gebühr, der Jahresbetrag wird in vier Quartalsbeträgen vorgeschrieben.

Berechnung: Multiplikation der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz

Berechnungsfläche: Summe der angeschlossenen Geschoße, Außenmaße


Einheitssatz:

festgesetzt durch Verordnung des Gemeinderates nach Erstellung eines Betriebs-finanzierungsplanes unter Zugrundelegung der laufenden Betriebskosten der Anlage und in Gegenüberstellung der im Versorgungsbereich anzuschließenden Haushalte (Gesamtflächen).

In den KG Engelhartstetten und Loimersdorf bestehen in bestimmten Straßenzügen Mischwasser-systeme, d. h. dass auch Regenwässer in den Kanal eingebracht werden können. Seit einigen Jahren geht man aber dazu über, Regenwässer versickern zu lassen, weil sonst das System überlastet wird (Regengüsse). Leider entfällt dadurch aber auch das „reinigende Durchwaschen“ der Leitungen. Die Mischwassergebühr ist um 10% höher als die Schmutzwassergebühr, die in den Siedlungsgebieten der KG Engelhartstetten und Loimersdorf sowie in den übrigen Ortschaften Groißenbrunn, Stopfenreuth, Markthof und Schloßhof eingehoben wird.

Vermeiden Sie überdimensionierte Gebäude und unnötig große Räume. Trennen Sie Garagen und andere Nebengebäude (Abstellräume) vom Haupthaus, denn diese Flächen müssen mitgerechnet werden, wenn sie mit den eigentlichen (angeschlossenen) Wohnräumen auf einer Ebene liegen und „begehbar“, d.h. durch eine Tür verbunden sind. Unterkellerte Terrassen zählen, wenn sich im Keller ein Abfluss befindet, auch zur Berechnungsfläche der Kanaleinmündungsabgabe.

 

Einheitssatz für Mischwasserkanal                          € 17,14 (für die Einmündungsabgabe)

Einheitssatz für Schmutzwasserkanal                     € 11,13 (für die Einmündungsabgabe)

Einheitssatz für Misch- und Schmutzwasserkanal €   3,20 (für die Benützungsgebühr)

Aufschlag bei Einbringung von Regenwasser (bei Vorhandensein eines Mischwasserkanals und unabhängig von der Größe der Dachflächen und der Anzahl der Regenrinnen):

10% (ergibt € 3,146) 

Zu allen Gebühren muss noch die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 10% hinzugerechnet werden.

 


Stand: 03.07.2023

Zuständig