Hundeverordnung

11.12.2019

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.


Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Dabei handelt es sich um Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltens-weise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

 Bullterrier  American Staffordshire Terrier

 Staffordshire Bullterrier    Dogo Argentino

 Pit-Bull  Bandog

 Rottweiler  Tosa Inu

In Zweifelsfällen betreffend die Beurteilung und Einordnung eines Hundes muss der Hundehalter ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorlegen.


Auffällige Hunde

Auffällig ist ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, ebenso wie Hunde, welche zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung deren Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden.

Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die auf eine Gefährlichkeit und Auffälligkeit des Hundes schließen lassen. Hernach hat der Hundehalter oder die Hundehalterin die im nächsten Absatz beschriebenen Nachweise vorzulegen.


Anzeige der Hundehaltung

Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich unter Anschluss folgender Nachweise anzuzeigen:

● Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

● Rasse, Farbe, Geschlecht, Alter und Mikrochipdaten des Hundes

● Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

● Beschreibung der Liegenschaft samt Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

● Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

● Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung


Beschränkung der Hundehaltung

Das Halten von mehr als zwei Hunden mit einem erhöhten Gefährdungspotential in einem Haushalt ist verboten. Davon ausgenommen sind:

● das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z.B. Wachhunde)

● das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat

● das Halten von Hunden im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen, Messen)

● das Halten von Hunden zum Zwecke der Ausbildung durch dazu berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde

● das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht


Hundehalteverbot

Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes untersagen, wenn

● der Hundehalter oder die Hundehalterin die entsprechenden Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

● der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige erstattet hat,

● die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,

● der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen entsprechenden Sachkundenachweis vorlegt, ● der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist oder

● mehr als zwei Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential in einem Haushalt gehalten werden und keine Ausnahmen gegeben sind.

Die Gemeinde kann das Halten solcher Hunde auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als solche Tatsachen gelten z.B. eine gerichtliche Verurteilung für Gewaltstraftaten, Angriffe gegen die Staatsgewalt oder das Vorliegen von Suchtgiftdelikten, wiederholte Verwaltungsstrafen für Delikte unter Alkohol- oder Suchtgifteinfluss oder wiederholte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.


Führen von Hunden

Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die dafür (insbesondere körperlich) geeignet sind und die notwendige Erfahrung haben.

Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes von allen öffentlichen Orten wie Straßen, Gehwege, Grünflächen, Spielplätze, in Einkaufszentren und Freizeiteinrichtungen, in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und Wohnhausanlagen usw. unverzüglich beseitigen und entsorgen.

An diesen Orten müssen „normale“ Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde sind an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

Verwaltungsübertretungen

Verstöße gegen dieses Gesetz können von der Bezirkshauptmannschaft je nach Tatbestand mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000,-- geahndet werden.


„CHIPPEN"- Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes müssen seit dem 30.Juni 2008 alle Hunde mittels Mikrochip gekennzeichnet werden und zwar spätestens im Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe.


Meldung der Kennzeichnung

Jeder Halter von Hunden ist verpflichtet, sein Tier innerhalb eines Monats nach der Kenn-zeichnung, nach der Einreise nach Österreich oder nach einer Weitergabe zu melden, damit dieses Tier in der Heimtierdatenbank erfasst werden kann!

Die Erfassung dieser Daten in der Datenbank kann erfolgen:

*) im Auftrag des Halters durch den Tierarzt, der die Kennzeichnung vornimmt,

*) durch die Behörde – Gemeinde oder Bezirkshauptmannschaft, bei der der Hundehalter die Daten gemeldet hat (gegen eine Gebühr von € 19,70), oder

*) über ein elektronisches Portal vom Halter selbst (mittels eines qualifizierten Zertifikates, z. B. Bürgerkarte).

Folgende Daten werden gespeichert:

Daten des Halters: Name, Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, Zustelladresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Datum der Aufnahme der Haltung, Datum der Abgabe und neuer Halter oder der Tod des Tieres.

Tierbezogene Daten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Chipnummer, Geburtsland.


Was bringt die Kennzeichnung mit dem Mikrochip?

Mit dieser Kennzeichnung soll es möglich sein, herrenlos aufgefundene Hunde rasch zu identifizieren und deren Besitzer ausfindig zu machen – und zwar weltweit.


Informationen zur Kennzeichnung

Der etwa reiskorngroße Mikrochip, auf dem eine 15-stellige Identifikationsnummer gespeichert ist, wird dem Tier von einem Tierarzt injiziert. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Mit Hilfe eines Lesegeräts wird der Mikrochip durch elektromagnetische Wellen aktiviert, und es kann so die Chipnummer, ein weltweit nur einmal vergebener Identifikationscode, einfach abgelesen und der Tierbesitzer über die registrierten Daten gefunden werden.


Achtung: Diese Kennzeichnungs- und Registrierungsverpflichtung entspringt dem Tierschutzgesetz (Bundesgesetz) und steht in keinem Zusammenhang mit der Hundeabgabe, die aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates eingehoben wird!

Falls Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen gerne unter gemeinde@engelhartstetten.at zur Verfügung!

Weitere Informationen finden Sie auch im NÖ Hundeabgabegesetz