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Hundeabgabe

Ab 1. Juni 2023 müssen neue Hundehalter 
einen mit drei Theoriestunden verbundenen 
Sachkundenachweis erbringen, zusätzlich dürfen 
nur höchstens fünf Hunde pro Haushalt gehalten werden!!!

Auffällige Hunde

Hundehalter bzw. Hundehalterinnen von bereits auffälligen Hunden sollen bei einem weiteren Beißvorfall zu einer zusätzlichen Nachschulung verpflichtet werden (sog. „Wiederholungstäterregelung“).


Meldung der Hundehaltung

In Zukunft müssen in Niederösterreich alle (neu angeschafften) Hunde bei der Gemeinde gemeldet werden. Diese Meldung muss bestimmte Nachweise enthalten. Neben den Generalien des Halters und der Halterin und der Person, die den Hund abgibt, und die Daten des Hundes, muss auch ein Nachweis über die allgemeine Sachkunde sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgelegt werden.

Bei der Haftpflichtversicherung wird eine pauschalierte Mindestversicherungssumme von 725.000 Euro vorgeschrieben. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist bei der Anmeldung des Hundes nachzuweisen.

Die allgemeine Sachkunde soll dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin Grundkenntnisse über die Hundehaltung vermitteln. Der Umfang dieser Information wurde mit drei Stunden festgelegt und muss bei einem Tierarzt und bei einer fachkundigen Person absolviert werden. Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und für auffällige Hunde wurden die Reglungen im Wesentlichen beibehalten.


Obergrenze

Durch die Novelle wurde eine Obergrenze von fünf Hunden pro Haushalt festgelegt. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung ist ein Hundehalteverbot durch die Gemeinde auszusprechen.


Übergansbestimmung

Da die Novelle am 01. Juni 2023 in Kraft tritt, gelten die nun beschlossenen Änderungen grundsätzlich nur für jene Hunde, die neu (also ab dem 01. Juni 2023) in der Gemeinde gehalten werden.


Hier finden Sie die aktuelle, gesamte Rechtsvorschrift für das NÖ Hundehaltegesetz





Grundsätzlich sind die Gemeinden durch eine entsprechende Bestimmung im FinanzVerfassungsgesetz 1948 ermächtigt, für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet durch Verordnung des Gemeinderates eine Hundeabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetztes 1979, NÖ Landesgesetzblatt 3702-5, zu erheben. Der Gemeinderat hat in dieser Verordnung die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen und außerdem zu bestimmen, ob die Hundeabgabe für alle Hunde oder nur für Hunde, die nicht als Nutzhunde gelten, eingehoben wird.


Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund € 6,54 jährlich nicht übersteigen; die Hundeabgabe für alle übrigen Hunde muss mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.


Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde zum Beispiel

a) Hunde, die zur Bewachung von einzeln stehenden Gebäuden notwendig sind, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind;

b) Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);

c) Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;

d) Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden;

e) Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;

f) Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, Rettungshunde;

g) Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten sowie des Bundesheeres;

h) Blindenführerhunde und Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe tauber, blinder oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde schriftlich zu beantragen. Diese hat mit Bescheid über die Anerkennung als Nutzhund zu entscheiden und gegebenenfalls die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen. Eine gänzliche Gebührenbefreiung für das Halten von Melde- und Sanitätshunden, Schutz- und Fährtenhunden, Rettungshunden, Blindenhunden und Hunden zum Schutz tauber, blinder oder hilfloser Personen ist zulässig.


Diensthunde der Polizei- und Zollbeamten sowie des Bundesheeres bedürfen keiner Anerkennung durch die Abgabenbehörde und sind von der Hundeabgabe befreit.


Die für unser Gemeindegebiet derzeit gültige Verordnung (betreffend „normale“ Hunde) ist am 1.August 2010 in Kraft getreten; davor waren die Gebühren mehr als zwanzig Jahre lang nicht erhöht worden! Gemäß der neuen Verordnung beträgt die Abgabe für Nutzhunde nunmehr jährlich € 6,54 (unverändert laut gesetzlicher Vorgabe), die Abgabe für alle übrigen Hunde (nicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und nicht für auffällige Hunde!) € 20,00 (vorher € 13,10), wobei mit „jährlich“ ein Kalenderjahr gemeint ist und nicht eine Jahresfrist von einem bestimmten Einzahlungstermin an gerechnet. Beginnt die Haltung eines Hundes erst nach dem 30.November eines Kalenderjahres, so ist für dieses Kalenderjahr keine Hundeabgabe (mehr) zu entrichten.

In einer separaten Verordnung (Wirksamkeit per 1.Jänner 2011) ist die Abgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und für auffällige Hunde festgeschrieben; diese beträgt € 70,00 pro Jahr und Tier. Wird ein Hund während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe innerhalb eines Monates nach dem Erwerb zu entrichten. Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15.Februar des laufenden Jahres zu entrichten; die Aufforderung zur Entrichtung erfolgt im Rahmen der Abgabenvorschreibung für das 2.Quartal.


Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält; der Nachweis über das abgabepflichtige Alter und die Anmeldung bei der Abgabenbehörde obliegt dem Halter. Bei der Anmeldung sind die Rasse, das Geschlecht, die Farbe, das Geburtsjahr, der Name und die Chip-Nummer des Hundes anzugeben. Ist für einen „zugezogenen“ Hund für das laufende Kalenderjahr in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits eine Hundeabgabe entrichtet worden, so ist für diesen Zeitraum keine weitere Abgabe zu leisten.

Für jeden Hund wird einmalig eine Hundabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten (das ist bei uns € 2,00) ausgefolgt. Auf jeder Marke sind das jeweilige Bundesland, der Gemeindename und eine fortlaufende Nummer eingeprägt. Bis zum Jahr 2001 gab es jährlich neue Marken, seit 2002 werden „Dauermarken“ verwendet, die bis zur Weitergabe eines Tieres (in eine andere Gemeinde) oder bis zu dessen Ableben ihre Gültigkeit behalten. Bei Verlust der Marke kann auf dem Gemeindeamt eine neue Marke zum Selbstkostenpreis erworben werden. Auch für von der Hundeabgabe befreite Personen ist der Erwerb von Hundemarken vorgesehen.

Seit 2011 gibt es noch eine zweite Kategorie von Hundemarken, nämlich jene für die Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und für die auffälligen Hunde – diese ist rot und kostet € 2,50.


Ebenso wichtig wie gesetzlich vorgeschrieben ist nicht nur der Erwerb einer Hundemarke, sondern auch das Tragen durch das Tier, um ein eventuell ungerechtfertigtes Einfangen zu vermeiden und eine Identifizierung und Zuordnung zu erleichtern. Alle im Gemeindegebiet gemeldeten Hunde werden im Gemeindeamt mit der zugehörigen Nummer registriert und können anhand dieser Nummer im Falle des Auffindens nach einem Entlaufen so dem Besitzer wieder zugeführt werden. Dies ist zwar auch durch den mittlerweile verpflichtend zu implantierenden Mikrochip möglich, jedoch muss man dazu einen Tierarzt oder eine geeignete Institution aufsuchen, damit der Chip gelesen werden kann.


Für all jene, die sich manchmal fragen, warum und wofür man überhaupt eine Hundeabgabe leisten muss, folgender Versuch einer Erklärung: Zuerst einmal muss der bundesgesetzliche Auftrag laut Finanz-Verfassungsgesetz erfüllt werden. Weiters sollte in einem „Rechtsstaat“ wie dem unseren auch im Tierreich „Ordnung herrschen“; manche von uns haben während eines Urlaubes in südlichen Ländern oder weiter entfernten Urlaubszielen mit großteils ärmlicher Bevölkerung schon selbst Hunde beobachten müssen, die hilflos und hungernd herumgestreunt sind und für die sich niemand verantwortlich fühlte. Um solche Zustände zu vermeiden, ist eben ein gewisser Verwaltungsaufwand notwendig, zu dessen Finanzierung u. a. diese Abgabe dient. Zusätzlich sei festgehalten, dass es sich bei der Hundeabgabe um eine ausschließliche Gemeindeabgabe handelt, deren Erlös einzig und allein der Gemeinde und deren Bürgern zugute kommt.


Abschließend sei erwähnt, dass in diesem zitierten Gesetz lediglich die abgabenrechtlichen Bestimmungen enthalten sind; die Vorschriften für das fachgerechte „Mitführen und Verwahren von Hunden“ sind im NÖ Polizeistrafgesetz, NÖ Landesgesetzblatt 4000 vom 28.Juni 2002, verankert. Anlaufstelle für etwaige Beschwerden ist daher nicht (mehr) das Gemeindeamt, sondern die nächstgelegene Polizeiinspektion. Wenn es allerdings nur um die Identifizierung eines entlaufenen Hundes geht, ist selbstverständlich das Gemeindeamt zu kontaktieren, weil ja dort die Tiere nach den Hundemarken-Nummern registriert sind.


Hundeabgabe-gefährliche Hund-VO-Kundmachung (69 KB) - .PDF

Zuständig