Grundsteuer Verordnung

15.12.2009

Die Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine reine Gemeindeabgabe und teilt sich in die Grundsteuer A für landwirt-schaftliche Betriebe und landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und die Grundsteuer B für alle übrigen Liegenschaften (insbesondere Wohnhäuser).

Die Bewertung der Grundstücke und Liegenschaften wird nicht von der Gemeinde selbst, sondern vom zuständigen Finanzamt vorgenommen; dieses stellt einen so genannten Einheitswertbescheid aus, der sowohl dem Liegenschaftseigentümer als auch dem Gemeindeamt übermittelt wird.


Auf der Basis des in diesem Bescheid angeführten Einheitswertes errechnet die Gemeinde die entsprechende Grundsteuer (Hebesatz für beide Steuerarten: 500; d.h.: Steuermessbetrag x 5 = Jahresbetrag) und stellt einen Grundsteuerbescheid für den oder die jeweiligen Eigentümer aus.

Jahressteuerbeträge, welche unter € 75,00 (früher ATS 1.000,--) liegen, werden nur einmal jährlich mit dem vollen Betrag vorgeschrieben, und zwar im 2.Quartal (also im Mai). Jahresbeträge über diesem Grenzwert werden in vier gleichen Teilbeträgen quartalsweise eingehoben.


Um besondere Aufmerksamkeit ersuchen wir unsere „Häuslbauer“ bzw. solche, die in den letzten Jahren ein Eigenheim errichtet haben: Beim Kauf eines Grundstückes, insbesondere eines Grund-stückes von der Gemeinde, ist dieses meist als „unbebautes Grundstück“ bewertet und dementsprechend niedrig besteuert. Nun wird auf einer solchen Parzelle ein Haus errichtet und meist so rasch wie möglich bezogen. Ist man erst einmal „drinnen“, verzögert sich die Fertigstellung oft jahrelang. Wird dann nach beispielsweise 10 Jahren „endlich“ eine Kollaudierung (Endbeschau, Fertigstellungsmeldung) durchgeführt, muss die Gemeinde das Finanzamt über diesen neuen Stand informieren.

Das Finanzamt führt dann über Zusendung eines Fragebogens an die Liegenschaftseigentümer eine Erhebung hinsichtlich Größe, Bauart und Ausstattung des Hauses durch und errechnet so den Einheitswert. Der Haken an der Sache: diese Bewertung wird rückwirkend ab jenem Datum wirksam, zu welchem das Haus bezogen worden ist (Anfrage an die Meldebehörde!), und so kann es zu unerwartet hohen Grundsteuernachforderungen kommen!

Wir ersuchen daher alle Betroffenen - also Bürger, die schon über Jahre ein „offiziell nicht fertig gestelltes Haus“ bewohnen, diese Fertigstellung so rasch wie möglich nachzuholen, um den „gesetzlichen Zustand“ herzustellen und zu hohe Nachforderungen zu vermeiden!!


 

AUS für Grundsteuerbefreiungen! Viele Jahrzehnte hatten Hausbesitzer in Niederösterreich bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf eine teilweise Grundsteuerbefreiung bis zu einem Höchstausmaß von 90% (galt natürlich nur für die Grundsteuer B).Leider wurde diese Begünstigung mit Ende des Jahres 2010 vom Gesetzgeber gestrichen!


Falls Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen gerne unter gemeinde@engelhartstetten.at zur Verfügung!

Weitere Informationen finden Sie auch im Grundsteuergesetz