Friedhofsgebührenordnung

01.08.2020

Friedhofsordnung und Friedhofsgebühren

In unserer Großgemeinde gibt es fünf Friedhöfe; zwei davon sind Pfarrfriedhöfe (stehen also unter der Verwaltung der jeweiligen Pfarre) – Groißenbrunn und Stopfenreuth; drei davon befinden sich im Eigentum der Marktgemeinde – Engelhartstetten, Loimersdorf und Markthof; diese werden somit von der Gemeinde verwaltet.

Die Rechtsnormen für diese Verwaltung sind im NÖ Bestattungsgesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr. 9480, festgeschrieben. Dieses Gesetz enthält über weite Strecken Vorschriften betreffend das Verhalten bei einem Todesfall, die Anzeigepflicht, die Totenbeschau, die Obduktion, die Bestattungspflicht und die Bestattungsarten sowie die Überführung und eine etwaige Enterdigung (Exhumierung). Die Arten von Bestattungsanlagen und deren Bewilligung sowie deren Sperre, Schließung und Auflassung werden ebenso beschrieben wie die Grundlagen für den Betrieb von Aufbahrungshallen und Leichenkammern.


Uns interessieren vor allem die in diesem Gesetz enthaltene Friedhofsordnung (§§ 24 bis 33) und die Friedhofsgebührenordnung (§§ 34 bis 39).


Die Friedhofsordnung enthält Regelungen, die einen ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes gewährleisten, wie zum Beispiel:

● Einteilung, Art und Beschaffenheit, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabdenkmälern,

● die Benützungsrechte an Grabstätten,

● die Mindestruhefrist (10 bzw. 30 Jahre bei Grüften),

● Grababstände,

● Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof sowie

● Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes.


Wie unsere Erfahrung gezeigt hat, lauten die häufigsten Fragen der Bürger: Welche Grabstellen gibt esWie werde ich NutzungsberechtigterWie oft und in welchen Abständen darf ein Einzel- bzw. Familiengrab belegt werdenWie lange gilt das NutzungsrechtMuss ich mich um die Verlängerung kümmern oder werde ich von der Gemeinde verständigt?


Folgende Arten von Grabstellen sind zulässig: Erdgrabstellen für einfache und mehrfache Belegung (Einzel- und Familiengräber), gemauerte Grabstellen (Grüfte) und Urnengrabstellen.


Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage sowie des gewünschten Friedhofes anzusuchen. Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen – damit entsteht das Nutzungsrecht. Dieses kann einer oder mehreren Personen zustehen. Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte(n) Person(en) kann/können die Beisetzung weiterer Personen gestatten.


 Belegung: Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden, sodass eine Neubelegung möglich wird.


Das Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei gemauerten Grabstellen (Grüften) nach Ablauf von 30 Jahren. Außerdem wird das Benützungsrecht mit jeder (Neu-) Belegung auf (weitere) zehn Jahre verlängert. Ohne zwischenzeitliche Belegung verlängert sich das Benützungsrecht jeweils um weitere zehn Jahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr (Grabstellengebühr) vor Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt. Die Vorschreibung dieser Verlängerungsgebühr erhalten Sie rechtzeitig von der Gemeinde – Sie müssen sich also nicht selbst merken, wann die zehn Jahre um sind.


Was Sie aber sehr wohl tun sollten, ist im Falle eines Wechsels Ihres Wohnortes Ihre neue Adresse bekanntzugeben, denn wenn Sie diese Vorschreibung nicht rechtzeitig erreicht und Sie so die Verlängerungsgebühr nicht pünktlich einzahlen können, kann es im schlimmsten Fall passieren, dass Sie das Nutzungsrecht verlieren.

Bei Erlöschen des Benützungsrechtes muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen, dann erst ist eine Neuvergabe möglich.

Weitere Möglichkeiten der Auflösung des Benützungsrechtes außer durch den eben beschriebenen „Zeitablauf“ sind ein schriftlicher Verzicht (jederzeit möglich) oder der Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht.


Bauliche Maßnahmen und die Ausgestaltung einer Grabstelle (z.B. die Errichtung eines Grabdenkmales) sind der Gemeinde im Vorhinein anzuzeigen. Diese hat über die geplanten Maßnahmen zu entscheiden und zwar unter Bedachtnahme darauf, dass diese der Friedhofsordnung entsprechen und dass andere Grabstellen nicht beeinträchtigt werden.


Ist eine Grabanlage oder Gruft verwahrlost oder baufällig, muss die Gemeinde die benützungsberechtigte Person zur Instandsetzung verpflichten. Bei Gefahr in Verzug hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des Benützungsberechtigten anzuordnen.

Zumal die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des „eigenen Wirkungsbereiches“ der Gemeinde sind, ist diese berechtigt, für die Benützung der von ihr betriebenen Bestattungsanlagen (Friedhöfe) Gebühren festzusetzen. Die derzeit in unserer Gemeinde geltenden Gebühren wurden mit Beschluss des Gemeinderates am 20. Juli 2018 mittels einer Friedhofsgebührenordnung (in Kraft getreten am 1. August 2020) festgesetzt und lauten folgendermaßen:


Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. auf 30 Jahre bei gemauerten Grabstellen sowie die Verlängerungsgebühr (anzuwenden bei Öffnung und Neubelegung) beträgt für


-Kindergräber€ 40,--

-Reihengräber (Einzelgräber)€ 120,--

-Familiengräber € 240,--

-gemauerte Grabstellen (Grüfte) € 900,--

-Urnennischen € 400,--

Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle) beträgt bei

-Erdgrabstellen € 600,--

-Erdgrabstellen mit Deckel (blinde Grüfte) € 950,--

-Grüften € 950,--

-Urnennischen € 350,--

Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern beträgt die Hälfte der festgesetzten Gebührensätze.

Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung einer Leiche beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle (Loimersdorf und Markthof) beträgt für jeden angefangenen Tag € 30,--.


Falls Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen gerne unter gemeinde@engelhartstetten.at zur Verfügung!


Weitere Informationen finden Sie auch im NÖ Bestattungsgesetz 2007