MarktgemeindeEngelhartstetten
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13.11.2025
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Engelhartstetten
hat am 13.11.2025 folgende
Friedhofsgebührenordnung
gemäß NÖ Bestattungsgesetz 2007 in der geltenden Fassung
für die Friedhöfe der Marktgemeinde Engelhartstetten in den Katastralgemeinden Engelhartstetten, Loimersdorf und Markthof beschlossen:
§ 1
Arten der Friedhofsgebühren
Für die Benützung der Gemeindefriedhöfe werden eingehoben:
a) Grabstellengebühren
b) Verlängerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshallen und Leichenkammern (Kühlanlagen)
§ 2
Grabstellengebühren
(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes beträgt für
a) Erdgrabstellen:
1. bis zu 2 Leichen oder bis zu 4 Urnen für 10 Jahre € 120,00
2. bis zu 4 Leichen oder bis zu 8 Urnen für 10 Jahre € 240,00
3. bis zu 2 Kinderleichen oder bis zu 2 Urnen für 10 Jahre € 40,00
b) sonstige Grabstellen:
1. Urnennischen bis zu 4 Aschekapseln für 10 Jahre € 400,00
2. Grüfte für 30 Jahre € 900,00
3. Urnengrab bis zu 4 Aschekapseln für 10 Jahre € 120,00
(2) Die Grabstellengebühr für eine Urnennische bezieht sich auf eine vollständige Urnennische für bis zu 4 Aschekapseln, wobei sich die Bezeichnung Aschekapsel auf eine Urne ohne Zierhülle bezieht. Die Deckplatte der Urnennische ist in der Grabstellengebühr enthalten. Die Kosten für die Gravuren auf der Deckplatte sind in der Grabstellengebühr nicht enthalten.
(3) Die Grabstellengebühr für eine Gruft ist unabhängig von der Größe der Gruft und der damit einhergehenden Anzahl an Leichen und Urnen, die darin beerdigt werden können.
§ 3
Verlängerungsgebühren
(1) Für alle Erdgrabstellen und für Urnennischen wird die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes um weitere 10 Jahre mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(2) Für Grüfte wird die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes um weitere 10 Jahre mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(3) Das Benützungsrecht verlängert sich nach jeder Beerdigung um 10 Jahre für alle Erdgrabstellen und für Urnennischen, sowie um 30 Jahre für Grüfte. Die Gebühr für diese Verlängerung wird anteilig festgesetzt.
§ 4
Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle) beträgt bei
a) Beerdigung einer Leiche in einer Erdgrabstelle
€
650,00
b) Beisetzung einer Urne in einer Erdgrabstelle
350,00
c) Beisetzung einer Leiche in einer Gruft
1.000,00
d) Beisetzung einer Urne in einer Gruft
e) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische
f) Beisetzung einer Urne in einem Urnengrab
(2) Bei Erdgrabstellen mit Deckel erhöht sich die Beerdigungsgebühr nach Absatz (1) a) und b) um € 400,00.
(3) Für Beerdigungen an Samstagen erhöht sich die Beerdigungsgebühr nach Absatz 1 um 30%.
(4) Die Beerdigungsgebühr für Leichen von Kindern beträgt die Hälfte des im Absatz (1) festgesetzten Gebührensatzes.
§ 5
Enterdigungsgebühr
Die Enterdigungsgebühr für die Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007 in der geltenden Fassung) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
§ 6
Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshallen
und Leichenkammern (Kühlanlagen)
Die Gebühr für die Benützung einer Aufbahrungshalle inklusive der Benützung einer Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt für jeden angefangenen Tag 30,00 Euro.
§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt.
Falls Sie noch Fragen haben stehen wir Ihnen gerne unter gemeinde@engelhartstetten.at zur Verfügung!
Friedhofsgebührenordnung 2025 (45 KB) - .DOCX