Aufschließungsabgabe

 

inkl. MwSt. 710,00 €

Die Vorschreibung und Einhebung der Aufschließungsabgaben haben ihre Rechtsgrundlage in der NO BO 2014 § 38, Abs.6 und in der Aufschließungsabgabenverordnung des Gemeinderates vom 19.12.2016.



Für die Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung sowie der Straßenbeleuchtung seitens der Gemeinde ist bei einer Bauplatzerklärung oder einer Baubewilligung eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben.




Die Abgabe wird aus dem Produkt von Berechnungslänge BL (Wurzel aus Fläche Bauplatz) x Bauklassenkoeffizient BKK x Einheitssatz ES € 710,00 errechnet.


BKK I - Gebäudehöhe bis 5 m Berechnung: BL x BBK 1,00 x ES 710,00

BKK II - Gebäudehöhe über 5 m bis 8 m Berechnung: BL x BBK 1,25 x ES 710,00

BKK III  - Gebäudehöhe über 8 m bis 11 m Berechnung: BL x BKK 1,50 x ES 710,00

BKK IV - Gebäudehöhe über 11 m bis 14 m Berechnung: BL x BKK 1,75 x ES 710,00



Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.




Die Aufschließungsabgabe wird immer durch einen eigenen Abgabenbescheid gesondert vorgeschrieben!



 

Zuständig