Geldregen - Bild von Peggy_Marco / Pixabay

Wahlen

Das Wahlamt

Als logische Ergänzung zur Rubrik über das Meldeamt erfahren Sie hier Wissenswertes über Wahlen im Allgemeinen, denn die Verwaltung der Wählerevidenz ist eng verknüpft mit der Evidenzhaltung der Meldedaten.
Es gibt drei Wählerevidenzen: Bundes-, Landes- und Gemeindewählerevidenz. Als vierte könnte man noch die EU-Wählerevidenz (Grundlage für EU-Wahlen) nennen, eine besonders „heikle“ Evidenz, weil hier auch jene Bürger das Wahlrecht haben, die zwar keine österreichischen Staatsbürger, aber trotzdem EU-Bürger sind. Sie müssen aber rechtzeitig einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen. Umgekehrt dürfen auch österreichische Staatsbürger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, an dieser Wahl teilnehmen; hier ist der letzte Hauptwohnsitz in Österreich maßgeblich. Dieses Recht für Auslandsösterreicher gilt auch bei der Bundespräsidenten- und der Nationalratswahl.



Die Bundeswählerevidenz bildet die Grundlage für Wahlen und Volksbegehren auf Bundesebene; in dieser Evidenz darf jeder Bürger nur einmal im Staatsgebiet eingetragen sein, in der Regel am Hauptwohnsitz. Dies ist insofern logisch und wichtig, als jeder Bürger ja nur einmal seine Stimme abgaben darf.

Die Landeswählerevidenz bildet die Grundlage für Landtagswahlen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Bürger im selben Land, zum Beispiel in Niederösterreich, mehrere Wohnsitze hat, denn er darf natürlich nur an einem dieser Orte sein Stimmrecht ausüben.

Die Gemeindewählerevidenz bildet die Grundlage für Gemeinderatswahlen. Im Gegensatz zur Landtagswahl darf hier der Gemeinderat jeder Gemeinde mitbestimmt werden, in dem ein Wohn-sitz besteht (Haupt- oder Nebenwohnsitz), auch wenn es sich um mehrere in einem Bundesland handelt.




Was viele auch nicht wissen, ist die Tatsache, dass zur Stimmabgabe nicht die Meldung am Wahltag maßgeblich ist, sondern am jeweiligen Stichtag. Dieser liegt 10 bis 12 Wochen vor dem eigentlichen Tag der Wahl und umfasst jene an diesem Tag in der jeweiligen Evidenz erfassten Wähler. Nur wer in diesem Register verzeichnet ist, darf am Tag der Wahl sein Wahlrecht aus-üben. Damit es dabei keine unangenehmen Überraschungen gibt, empfiehlt sich ein Blick in das jeweilige Wählerverzeichnis, das vor dessen Abschluss in jedem Gemeindeamt (Stadtamt) zur Einsicht aufgelegt wird. Findet man sich darin nicht wie gewünscht vor, kann man reklamieren und eine Eintragung beantragen.




Die Möglichkeit zur Wahl mittels Wahlkarte ist bei den meisten Wahlen gegeben und soll den Bürgern den Gang zur Urne erleichtern. Eine solche Karte benötigt man, wenn man sein Wahlrecht an einem anderen Ort als dem ausüben will, an dem man im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Man muss also die Wahlkarte bei derjenigen Wahlbehörde/Meldebehörde beantragen, bei der man verzeichnet ist und dabei auf die Frist achten; in der Regel endet diese spätestens drei Tage vor der Wahl.


Wahlkarten können auch ganz einfach online angefordert werden unter: https://www.wahlkartenantrag.at




Wahlrecht

Wahlberechtigt ist im Allgemeinen jeder österreichische Staatsbürger (und bei den meisten Wahlen auch jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU), der spätestens am Wahltag das 16.Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und am Stichtag in der Gemeinde einen Wohnsitz hat. Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist. Wählerverzeichnis
Die Wahlberechtigten einer Gemeinde müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Wählerverzeichnisse werden getrennt nach Wahlsprengel angelegt und drei Wochen nach dem Stichtag für einen bestimmten Zeitraum zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. Diese Einsichtnahme muss während der Amtsstunden der Gemeinde, jedoch mindestens vier Stunden täglich, davon an einem Tag jedenfalls bis 20.00 Uhr möglich sein. Die genauen Zeiten entnehmen Sie bitte zu gegebener Zeit den aktuellen Kundmachungen an den Amtstafeln. Nach Beginn der Auflagefrist des Wählerverzeichnisses dürfen Änderungen nur noch im Rahmen des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Über einen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis hat die jeweils zuständige Wahlbehörde zu entscheiden. Jeder Wähler hat sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel auszuüben, in dem er am Stichtag seinen Wohnsitz hat.


Wahlsprengel und Wahlzeiten

Die Einteilung der Wahlsprengel und die Festlegung der Wahlzeiten obliegt der jeweiligen Wahl-behörde; genaue Informationen darüber werden rechtzeitig an den Amtstafeln kundgemacht.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Verwaltungsbediensteten im Gemeindeamt gerne zur Verfügung!




Zuständig