Loimersdorfer- graben Wasserverband

Pufferstreifen (Gewässerstreifen) – Befahrung im Zuge der Gewässerpflege

Der Wasserverband hat gemeinsam mit Vertretern der NÖ Landesregierung, der AMA, der NÖ Landeslandwirtschaftskammer und des Bundesministeriums folgende Vorgehensweise bezüglich der Befahrung von Pufferstreifen entlang von Gewässern festgelegt.

Aufgrund der NAPV bzw. aufgrund von Förderbestimmungen (GAP) sind bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung von Ackerflächen Pufferstreifen zu Gewässern anzulegen, die auch kombiniert werden können. Je nach Kategorie sind unterschiedlich strenge Auflagen bezüglich Nutzung/Befahrung gegeben, wobei jeweils die „strengste“ Auflage einzuhalten ist.

Generell sollten Pufferstreifen nur bei trockenen Verhältnissen befahren werden bzw. sollte die Grasnarbe durch die Befahrung nicht zerstört werden.

Bei Pufferstreifen gemäß NAPV und GLÖZ 4 gelten keine Einschränkungen der Befahrung zum Zweck der Gewässerpflege.

Bei Pufferstreifen entsprechend GLÖZ 8 oder UBB/BIO-Biodiversitätsflächen (ev. auch gleichzeitig NAPV/GLÖZ 4): 

Nach dem 1. 8. Des jeweiligen Jahres ist eine Befahrung zur Gewässerpflege grundsätzlich auf allen Flächen möglich. Dazu zählt auch ein mehrfaches Befahren im Zuge eines Pflegevorganges. 

Generell gilt die Empfehlung, dass die Befahrung möglichst erst nach dem Häckseln der angelegten Fläche erfolgen sollte.

Bei Gerinneräumungen darf das Gerinneräumgut nicht auf genannten Flächen (Pufferstreifen) aufgebracht werden.

Beispiel eines Pufferstreifens

04.09.2023