Hundehaltung!

Information zum NÖ Hundehaltegesetz und zur
NÖ Hundehalte-Sachkundeverordnung 2023, geltend ab 1. Juni 2023

Durch die Novelle des NÖ Hundehaltegesetzes, die am 1. Juni 2023 in Kraft treten wird,
sollen weitere Gefährdungen von Personen durch Hunde möglichst vermieden werden.


Als Maßnahmen dafür sind unter anderem neu vorgesehen:

Meldepflicht für alle ab 1. Juni 2023 neu angeschaffenen Hunde bei der örtlich zuständigen Gemeinde – jedoch mit zahlreichen Ausnahmen (Jagdhunde, Behindertenhunde, etc.)

 Verpflichtender „NÖ Hundepass“ (allgemeine Sachkunde) für Halterinnen und Halter von Hunden vor der Aufnahme einer Hundehaltung ab 1. Juni 2023 – Vorlage des NÖ Hundepasses bei der Meldung des Hundes (mit Nachfrist bis 6 Monate für die Vorlage)

(Kurs in der Gemeinde absolvieren - Alle Infos unter www.doghof.at

oder online HIER)

Einführung einer einheitlichen Haftpflichtversicherung (€ 725.000 pro Hund für Personen- und Sachschäden) für alle Hundehalterinnen und Hundehalter – Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Meldung eines Hundes bei der Gemeinde

 Übergangsbestimmung: Nachweis der Haftpflichtversicherung bis zum
1. Juni 2025 bei der Gemeinde für vor dem 1. Juni 2023 gehaltene Hunde

 Festlegung einer neuen Obergrenze zur Haltung von Hunden (5 Hunde) in einem Haushalt


Nähere und weitere Informationen auf der Homepage der NÖ Landesregierung

www.noe.gv.at/noe/Tierschutz/Hundehaltegesetz.html


Außerdem......

Mitführen und Verwahren von Hunden

(NÖ Hundehaltegesetz)

  • Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen oder zu verwahren, das Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.

  • Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen können.

  • Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.

  • An öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

  • Hunde, die als gefährlich amtsbekannt sind, sind an den in Abs. 4 genannten Orten sowie in Hundeauslaufzonen gem. Abs. 7 immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

  • Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd- oder Rettungshunde oder Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen, ebenso Wachhunde, die an einer sicheren Laufvorrichtung gehalten werden.

  • Achten Sie speziell auf unseren Fahrradwegen und Routen darauf, dass Ihre Hunde nicht vor lauter Freude mit den Radfahrern fangen spielen, denn viele Menschen haben große Angst vor Hunden!!

 Wir ersuchen alle unsere Hundehalter, sich diese Vorschriften zu verinnerlichen und zu befolgen, um unangenehme Zwischenfälle zu vermeiden.

Respektieren und Akzeptieren ist ein wesentlicher Bestandteil für ein besseres Miteinander!


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Hundeabgaben und Hundemarke

Hundeverordnung

10.05.2023